Stellungnahme Lehramtszugangsverordnung

Stellungnahme des VRB nach § 77 des Schulgesetzes NRW

Entwurf mit Änderungen:   Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen
Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität
(Lehramtszugangsverordnung – LZV)

Mit großer Sorge betrachten wir die Streichung im § 5 Absatz  1 in der ersten Zeile der Tabelle „ oder Unterrichtsfach nach Absatz 4“.

Mit dieser Streichung wird die Möglichkeit untersagt, zwei Unterrichtsfächer wie etwa Englisch und  Evangelische Religion für das Lehramt BK zusammen zu studieren. Dies halten wir für einen unangemessenen Rückschritt, sind doch sehr viele junge Kolleg*innen mit dem Fach Religion und einem zweiten berufsübergreifenden Fach erfolgreich in den Berufskollegs tätig.

Referendare mit einer Fächerkombination evangelischer Religion und einem Fach nach § 5 Absatz 2 haben nach wie vor einen außerordentlich hohen Seltenheitswert.

Den Verweis auf die geltende Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz halten wir nicht für zielführend, stammt diese doch aus dem Jahr 1995 und hat bei der Abfassung der geltenden ZLV aus dem Jahr 2016 auch keine Wirkung gezeitigt. Die Hoffnung, durch die Veränderung von § 5 Absatz 1 mehr Lehramtsanwärter zu gewinnen, scheint uns überzogen. Im Gegenteil: eine erfolgreiche und übliche Praxis wird eingeschränkt.

Der Bedarf an Lehrkräften wird nach unserer Einschätzung mit dieser neuerlichen Einschränkung nicht zu decken sein. Das Fach evangelische Religion wird deutlicher an den Rand gedrängt.

Diese Entwicklung kann auch dem Land nicht gefallen, sehen wir doch, dass Schülerinnen und Schüler sich für Religion interessieren und für eine kritische Auseinandersetzung über Inhalte und Phänomene, aber auch über Begründungszusammenhänge in einer religiös-pluralen Gesellschaft zu gewinnen sind.

 

Für den VRB:

Matthias Grevel , Sandra Fedeler                                                                     6.1.21